Grunderwerbsteuer
Bemessungsgrundlage ist der Wert der Gegenleistung (§ 8 Abs. 1 GrEStG). Den Steuersatz bestimmen die Länder (Art. 105 Abs. 2a GG). Die Steuer wird auf volle Euro abgerundet (§ 11 Abs. 2 GrEStG).
Wer die Steuer schuldet
Steuerschuldner sind regelmäßig die am Erwerb beteiligten Vertragsteile (§ 13 Nr. 1 GrEStG). Wie die Steuer zwischen ihnen verteilt wird, steht im Kaufvertrag.
Maklerprovision
Verpflichten sich beim Kauf einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses beide Seiten zur Provision, dann nur in gleicher Höhe (§ 656c Abs. 1 BGB). Den Betrag entnehmen Sie Ihrem Maklervertrag.