Deutschland HypothekenrechnerEin Teil von Cindrus

Sollzins und effektiver Jahreszins

In einem Darlehensangebot stehen zwei Prozentsätze. Der Rechner arbeitet mit dem Sollzins. Hier lesen Sie, was im anderen Satz steckt und welche Unterlagen der Darlehensgeber Ihnen geben muss.

Der Sollzins

Das BGB beschreibt ihn als einen gebundenen oder veränderlichen periodischen Prozentsatz, den der Darlehensgeber jährlich auf den in Anspruch genommenen Darlehensbetrag anwendet (§ 489 Abs. 5 BGB). Aus ihm ergeben sich die Zinsen jeder Rate.

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Der effektive Jahreszins

Wer als Unternehmer Verbraucherdarlehen anbietet, gibt als Preis die Gesamtkosten des Darlehens an, ausgedrückt als jährlicher Prozentsatz des Nettodarlehensbetrags, und nennt diese Zahl effektiven Jahreszins (§ 16 Abs. 1 PAngV). Hineingerechnet werden die Zinsen und alle sonstigen Kosten im Zusammenhang mit dem Vertrag, die dem Darlehensgeber bekannt sind (§ 16 Abs. 3 Satz 1 PAngV).

Zu diesen sonstigen Kosten gehören (§ 16 Abs. 3 Satz 2 PAngV):

  1. Kosten für die Vermittlung des Darlehens.
  2. Kosten für ein eigenes Konto, wenn das Darlehen nur mit diesem Konto oder nur so zu den vorgesehenen Bedingungen gewährt wird.
  3. Kosten für die Bewertung der Immobilie, wenn sie für die Darlehensvergabe erforderlich ist.

Was nicht darin steckt

Ausgenommen sind unter anderem Notarkosten, die Gebühren für die Eintragung der Eigentumsübertragung ins Grundbuch, Kosten bei Nichterfüllung des Vertrags und Versicherungen oder Zusatzleistungen, die keine Voraussetzung für das Darlehen sind (§ 16 Abs. 4 PAngV).

Die Annahme dahinter

Hat sich der Darlehensgeber eine Änderung des Zinssatzes vorbehalten und lässt sie sich bei der Berechnung nicht beziffern, wird unterstellt, dass Sollzins und sonstige Kosten in ihrer ursprünglichen Höhe bis zum Vertragsende gelten (§ 16 Abs. 5 PAngV).

Das ESIS-Merkblatt

Gibt ein Unternehmer einem Verbraucher ein entgeltliches Darlehen, das durch ein Grundpfandrecht besichert ist oder dem Erwerb eines Grundstücks oder Gebäudes dient, handelt es sich um ein Immobiliar-Verbraucherdarlehen (§ 491 Abs. 3 BGB). Für diese Verträge übermittelt der Darlehensgeber die vorvertraglichen Informationen in Textform auf dem Europäischen Standardisierten Merkblatt, unverzüglich nach Erhalt Ihrer Angaben und mit ausreichendem Vorlauf vor Ihrer Vertragserklärung. Auch jedem Vertragsangebot, an das er sich bindet, liegt es bei (Art. 247 § 1 Abs. 2 EGBGB).

Der Vertragsentwurf

Legt Ihnen der Darlehensgeber ein Angebot oder einen bindenden Vorschlag für ein Immobiliar-Verbraucherdarlehen vor, muss er Ihnen anbieten, einen Entwurf des Vertrags auszuhändigen oder zu übermitteln (§ 491a Abs. 2 Satz 3 BGB).

Der Tilgungsplan

Ist ein Zeitpunkt für die Rückzahlung bestimmt, können Sie jederzeit einen Tilgungsplan verlangen (§ 492 Abs. 3 Satz 2 BGB). Er zeigt, welche Zahlungen wann fällig sind, und schlüsselt jede Teilzahlung auf in Tilgung, Zinsen nach dem Sollzins und sonstige Kosten. Ist der Sollzins nicht gebunden, steht darin, dass die Zahlen nur bis zur nächsten Anpassung gelten. Sie erhalten ihn auf einem dauerhaften Datenträger, und der Anspruch besteht, solange der Vertrag läuft (Art. 247 § 14 EGBGB).

Was der Rechner damit macht

Tragen Sie den Sollzins aus dem Angebot ein. Der Rechner zeigt Monatsrate, Zins- und Tilgungsanteil und die Restschuld am Ende der Sollzinsbindung. Einen effektiven Jahreszins ermittelt er nicht, und Gebühren rechnet er nicht ein. Der Tilgungsplan Ihres Darlehensgebers zeigt für Ihren tatsächlichen Vertrag, wie sich jede Zahlung auf Tilgung und Zinsen verteilt. Beides lässt sich nebeneinanderlegen.

Ratgeber: Sollzinsbindung und Restschuld →